IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) A, 2) B und 3) C, alle vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 20. Juni 2022 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 16. Mai 2022, Zl. Abgabepflichtiger: ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Verbandsobma... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, ***, ***, vom 12. November 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. November 2018, EDV-NR. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2018 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. April 2018 als unbegründet abgewiesen worden war, z... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der
Spruch: , der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl zB VwGH 95/15/0171, 2002/14/0035, 2005/14/0006). Sc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Die Mahngebühr gemäß § 227a BAO ist mit Bescheid vorzuschreiben (vgl Ritz, BAO5, § 217 Tz 5 mwN und § 227a Tz 6, sowie VwGH 2012/17/0552). Die Mahnung selbst ist dagegen kein Bescheid (vgl VwGH 89/17/0006, 96/17/0339, 95/17/0458). Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die
Gründe: , die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabe, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist (vgl VwGH Ra 2017/13/0023). Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; S... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Die mit dem Antrag auf Aussetzung verbundene Wirkung der Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs 6 BAO besteht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (vgl VwGH 2003/15/0126). Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Ei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Über einen Antrag gemäß § 212 Abs 1 BAO hat stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden; bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl VwGH 2013/17/0184). Schlagworte Finanzrecht; Komm... mehr lesen...
Rechtssatznummer 8 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: BAO §212 Abs1BAO §217BAO §217aBAO §227BAO §227a
Rechtssatz: Ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu entscheiden hat... mehr lesen...