Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
BAO §212 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu entscheiden hat. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzung; Nachsicht; Stundung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019