Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
BAO §212 Abs1Rechtssatz
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzung; Nachsicht; Stundung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019