Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
BAO §212 Abs1Rechtssatz
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (vgl VwGH 2009/17/0148, 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, § 212a Rz 21, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 72). Noch weniger kann ein verspätet gestellter Aussetzungsantrag dazu führen, dass ein Bescheid, mit dem zuvor ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, aufzuheben wäre (vgl VwGH 2011/17/0103).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzung; Nachsicht; Stundung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019