1 Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 wurde gegenüber der Revisionswerberin ein erster Säumniszuschlag festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 04/2019 nicht rechtzeitig entrichtet worden war. Daraufhin stellte die Revisionswerberin einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlags, mit der Begründung: , es habe ein Firewall-Problem bestanden, weshalb eine E-Mail des Steuerberaters mit der Bekanntgabe der Zahllast nicht zugestellt worden sei. Deshalb sei die Bezah... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs7 BAO § 217 heute BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin entrichtete - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - die Umsatzsteuer 04/2019 mit Fälligkeit 17. Juni 2019 erst mit Wirksamkeit 9. Juli 2019. Mit ihrer steuerlichen Vertretung hatte sie vereinbart, dass diese die Buchhaltung erledigt, die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und einreicht und der Revisionswerberin im Falle einer Umsatzsteuer-Zahllast den Betrag mittels E-Mail mitteilt. Das E-Mail betreffend die Mitteilung der USt-Zahllas... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs7 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2008/15/0305 E 20. Mai 2010 RS 1 (hier ohne den dritten Satz) Stammrechtssatz Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die... mehr lesen...
1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. Jänner 2016 wurde u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin (eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich, deren Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Wohnsitz in der Slowakei hat) habe im Zeitraum 2010 bis 2013 sieben Subfirmen beauftragt, welche vom Finanzamt als Firmen eingestuft würden, die Schein- bzw. Deckungsrechnungen ausstellten. Die Revisionswerberin habe im genannten Zeitraum selbst üb... mehr lesen...
1 Nach Erstattung von zwei Abgabenmeldungen gemäß § 57 GSpG, in denen die Erfüllung des Abgabentatbestandes bestritten wurde, jeweils mit Anträgen auf Bescheiderlassung gemäß § 201 BAO stellte die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) Ansuchen um Stundung der Abgaben gemäß § 212 Abs. 1 BAO bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Abgaben. 2 Nach Festsetzung jeweils eines ersten Säumniszuschlages durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erh... mehr lesen...
1.1. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde langte am 6. April 2005 beim Zollamt Wiener Neustadt das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. April 2005 ein, das eine Selbstberechnungserklärung gemäß § 9 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sowie den Antrag gemäß § 201 BAO enthielt, "die Behörde möge im Wege eines Abgabenbescheids festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005 erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen der Schlüsselnummer... mehr lesen...
Mit Anbringen vom 16. April 2002 ersuchte die beschwerdeführende GmbH um Nachsicht des ihr - wegen verspäteter Entrichtung der am 15. Februar 2002 fälligen Körperschaftsteuervorauszahlung - in Höhe von EUR 17.610,55 vorgeschriebenen Säumniszuschlages. Die Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2002 sei auf Grund einer irrtümlich erfolgten "doppelten Umrechnung des Euro-Betrages" statt mit EUR 949.786,-- nur mit EUR 69.023,64 zur Einzahlung gebracht worden. Erst nach Ein... mehr lesen...
Index: 00032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs7 idF 2000/I/142;BAO §236;BudgetbegleitG 2001;
Rechtssatz: Da Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis im Rahmen einer (grundsätzlich unbefristeten) Antragstellung nach § 217 Abs. 7 BAO erhoben werden können, bleibt auch nach der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage kein Raum dafür, derartige
Gründe: i... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 9. November 2000 wurden der beschwerdeführenden Partei Säumniszuschläge in der Höhe von jeweils 2 % für die von ihr für den Monat August 2000 nicht fristgerecht entrichtete Versicherungs- und Feuerschutzsteuer (S 38,103.355,70 motorbezogene Versicherungssteuer, S 7,044.285,30 Versicherungssteuer und S 86.391,92 Feuerschutzsteuer) in der Höhe von insgesamt S 904.681,-- vorgeschrieben. Die Festsetzung der Säum... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs7 idF 2000/I/142;BAO §236;
Rechtssatz: Die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, mit welcher § 217 Abs. 7 BAO eingefügt wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber offensichtlich den Umstand, dass das Verschulden bei der Verhängung des Säumniszuschlages gänzlich außer Betracht bleiben sollte, für unbefriedigend hielt. Aus den Materialien zur genannten Novelle ... mehr lesen...