IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Februar 2020, Zl. KdNr. ***, betreffend (a) Bewilligung einer Ratenzahlung und (b) die Vorschreibung von Stundungszinsen für eine bewilligte Ratenzahlung nach der BAO zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch: des angefochtenen Bescheides dahin... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Die Zahlungserleichterung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt (vgl VwGH 99/15/0145, 0156; VwGH 2007/17/0118). Ein Ansuchen des Abgabepflichtigen ist stets Voraussetzung für einen Zahlungserleichterungsbescheid (vgl VwGH 99/15/0145). Hat die Behörde einen antragsgebun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192). Wäre der Inhalt eines Antrages unklar, hätte die Behörde die wahre Absicht des Einschreite... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verf... mehr lesen...