1. Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater reichte am 10. März 2003 die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 samt Anträge und Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung ein. Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wurde er zur Einkommensteuer 2002 veranlagt. 2. Am 5. Jänner 2004 überreichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt das Formblatt E 108e "Beilage zur Einkommensteuer- /Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §134 Abs1;BAO §85 Abs2;EStG 1988 §108e Abs1;EStG 1988 §108e Abs4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0061 E 19. März 2008
Rechtssatz: Die Frage, ob der erste Satz des § 108e Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das dort genannte Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe in Fußach und Bregenz vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung von Steuererklärungen, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis vom Entstehen des Abgabenanspruches hatte und er Einkünfte aus der von ihm ausgeübten Buchhaltungs- und Beratungs- sowie Versicherungsvertretertätigkeit für die Jahre 1984 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §134 Abs1;
Rechtssatz: Erlaßmäßige Zufristungen führen nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 134 Tz 3). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X04 Im RIS seit 19.02.2002 Zuletzt aktualisiert... mehr lesen...
Mit in Bescheidform erlassener verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 1990 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von S 1.000,-- zur Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 bis längstens 27. Dezember 1990 auf. Das daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachte Ansuchen um Gewährung einer Nachfrist bis zum Abschluß der zu dieser Zeit in seinem Unternehmen stattfindenden abgabenbehördlichen Prüfung wurd... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §111 Abs2;BAO §134 Abs1;
Rechtssatz: Die unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen kann (vor dem Hintergrund der dem Bf im Zeitpunkt der Fristsetzung vorzuwerfenden beträchtlichen Säumigkeit) nicht als unangemessen kurz angesehen werden. European Case Law Identifi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §111 Abs2;BAO §134 Abs1;
Rechtssatz: Bei Bemessung der nach § 111 Abs 2 BAO zu setzenden Nachfrist für die Einreichung von Abgabenerklärungen kann die AbgBeh eine bereits zum Zeitpunkt der Fristsetzung vorliegende Säumigkeit berücksichtigen, weil das Ausmaß der noch zuzubilligenden Zeit zur Fertigstellung der Erklärungsschriftstücke in Relation zur sc... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde Berufungen der Beschwerdeführerin gegen zwei Bescheide, mit denen Zwangsstrafen zur Erzwingung der Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 festgesetzt worden waren, ab. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieser Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die Abgabenbehörd... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §111 Abs1;BAO §133 Abs1;BAO §134 Abs1;BAO §134 Abs2;VwGG §30 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 3;
Rechtssatz: Hat eine für einen vorhergehenden Veranlagungszeitraum (1984) strittige Frage auf die Ermittlung der Höhe der Umsätze bzw Einkünfte eines folgenden Veranlagungszeitraumes (1986) keinen Einflu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §134 Abs1;BAO §135 Abs1;BAO §20;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Es stellt weder einen Ermessensmißbrauch noch eine Ermessenüberschreitung dar, wenn die Behörde bei Ausmessung eines Verspätungszuschlages (hier: von 2 bzw 4 vH) darauf Rücksicht nimmt, daß sich ohne Aufforderung de... mehr lesen...