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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs2;Rechtssatz
Die unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen kann (vor dem Hintergrund der dem Bf im Zeitpunkt der Fristsetzung vorzuwerfenden beträchtlichen Säumigkeit) nicht als unangemessen kurz angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X01Im RIS seit
09.12.1992