RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0204

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs2;
BAO §134 Abs1;

Rechtssatz

Die unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen kann (vor dem Hintergrund der dem Bf im Zeitpunkt der Fristsetzung vorzuwerfenden beträchtlichen Säumigkeit) nicht als unangemessen kurz angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X01

Im RIS seit

09.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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