Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §111 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 3;Rechtssatz
Hat eine für einen vorhergehenden Veranlagungszeitraum (1984) strittige Frage auf die Ermittlung der Höhe der Umsätze bzw Einkünfte eines folgenden Veranlagungszeitraumes (1986) keinen Einfluß, so ist der Abgabepflichtige auch dann nicht seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen für einen der folgenden Veranlagungszeiträume enthoben, wenn der VwGH einer den vorhergehenden Veranlagungszeitraum betreffenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat. Die Verhängung von Zwangsstrafen zur Erzwingung der Einreichung dieser Abgabenerklärungen ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140292.X01Im RIS seit
26.06.1990