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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs2;Rechtssatz
Bei Bemessung der nach § 111 Abs 2 BAO zu setzenden Nachfrist für die Einreichung von Abgabenerklärungen kann die AbgBeh eine bereits zum Zeitpunkt der Fristsetzung vorliegende Säumigkeit berücksichtigen, weil das Ausmaß der noch zuzubilligenden Zeit zur Fertigstellung der Erklärungsschriftstücke in Relation zur schon überzogenen Zeitspanne zu setzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X02Im RIS seit
09.12.1992