RS Vwgh 1992/12/9 91/13/0204

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs2;
BAO §134 Abs1;

Rechtssatz

Bei Bemessung der nach § 111 Abs 2 BAO zu setzenden Nachfrist für die Einreichung von Abgabenerklärungen kann die AbgBeh eine bereits zum Zeitpunkt der Fristsetzung vorliegende Säumigkeit berücksichtigen, weil das Ausmaß der noch zuzubilligenden Zeit zur Fertigstellung der Erklärungsschriftstücke in Relation zur schon überzogenen Zeitspanne zu setzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130204.X02

Im RIS seit

09.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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