RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0165

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134 Abs1;
BAO §135 Abs1;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es stellt weder einen Ermessensmißbrauch noch eine Ermessenüberschreitung dar, wenn die Behörde bei Ausmessung eines Verspätungszuschlages (hier: von 2 bzw 4 vH) darauf Rücksicht nimmt, daß sich ohne Aufforderung der StPfl der Abgabenpflicht entzogen hätte und die Überschreitung der unerstreckt gebliebenen Frist iSd § 134 Abs 1 BAO bereits ein erhebliches Ausmaß (hier:

eineinhalb Jahre bzw ein halbes Jahr, als die Behörde auf die Steuerpflicht aufmerksam wurde) erreicht hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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