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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §134 Abs1;Rechtssatz
Es stellt weder einen Ermessensmißbrauch noch eine Ermessenüberschreitung dar, wenn die Behörde bei Ausmessung eines Verspätungszuschlages (hier: von 2 bzw 4 vH) darauf Rücksicht nimmt, daß sich ohne Aufforderung der StPfl der Abgabenpflicht entzogen hätte und die Überschreitung der unerstreckt gebliebenen Frist iSd § 134 Abs 1 BAO bereits ein erhebliches Ausmaß (hier:
eineinhalb Jahre bzw ein halbes Jahr, als die Behörde auf die Steuerpflicht aufmerksam wurde) erreicht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015