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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §5 litc;Rechtssatz
Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses liegen im Falle eines weiterhin andauernden Krankenstandes keine Beschäftigungszeiten vor, während bei einer Dienstgeberkündigung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht und damit Beschäftigungszeiten vorliegen (vgl. § 5 lit. c BUAG und § 5 EFZG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080248.X02Im RIS seit
07.02.2008