Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Der Dienstgeber hat bei den dem BUAG unterliegenden Dienstverhältnissen auch für die Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse und nicht dem Dienstnehmer selbst zu leisten (Abgehen von 4 Ob 43/85). Der „Kündigungsentschädigungszeitraum" ist Beschäftigungszeit im Sinn des § 5 BUAG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120839Dokumentnummer
JJR_20060607_OGH0002_009OBA00055_06P0000_001