Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029058Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00182_9400000_001