RS OGH 1994/11/30 9ObA209/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

BUAG §5

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 BUAG verwendet die Begriffe Beschäftigungszeiten in verschiedener Bedeutung. Als Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist (= Beschäftigungszeiten im engeren Sinn), und Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist (= Beschäftigungszeiten im weiteren Sinn). Zu letzteren zählen ua Zeiten eine durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052474

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00209_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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