Begründung: Der Erstkläger war vom 1. 4. 1979 bis 27. 5. 1999 und die Zweitklägerin vom 1. 3. 1977 bis 27. 5. 1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 3. 5. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, als Angestellte beschäftigt. Dabei war das Dienstverhältnis des Erstklägers in den Zeiträumen vom 23. 12. 1986 bis 1. 2. 1987, 23. 12. 1987 bis 31. 1. 1988, 23. 12. 1988 bis 22. 1. 1989, 22. 12. 1989, bis 21. 1. 1990, 21. 12. 1990 bis 20. 1. 1991... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDBUAG §4 Abs3BUAG §5BUAG §13bBUAG §13c Abs1 Z1BUAG ArtV Abs4
Rechtssatz: Die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches nicht anzurechnen; dies gilt gemäß Art V Abs 4 BUAG auch für die vor dem 01.10.1987 liegenden Karenzierungszeiten. Entscheidungstexte 9 ObA 182/94 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: BUAG §13b
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 b Abs 8 BUAG regelt gemeinsam mit Abs 9 die Abgrenzung von Abfertigungsansprüchen nach dem BUAG gegenüber solchen nach dem AngG. Das BUAG geht bei der Abgrenzung gegenüber dem AngG vom Grundsatz der Nichteinwirkung auf die durch die Verwendung des AngG jeweils geschaffene Rechtssituation aus. Es liegt ausschließlich an den beiden Kontrahenten, wie sie die vor dem Arbeitsverhältnis als Angestel... mehr lesen...
Norm: BUAG §13b
Rechtssatz: Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst und die Zeiten dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Vordienstzeiten angerechnet, so können diese Beschäftigungszeiten nach den Bestimmungen des BUAG abgefertigt werden. Werden aber die Beschäftigungszeiten aus einem den Abfertigungsbestimmungen des BU... mehr lesen...
Norm: BUAG ArtV Abs4BUAG §13b
Rechtssatz: Aus Art V Abs 4 und § 13 b Abs 8 BUAG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber zwischen Beschäftigungszeiten "nach diesem BG", also Beschäftigungszeiten ab 01.10.1987, und Beschäftigungszeiten, die dem BUAG 1972 unterlagen, unterscheidet. Damit werden aber Beschäftigungszeiten, die vor dem 01.10.1987 lagen, nur von der Anrechnungsregelung des Art V Abs 4 und 5 BUAG, nicht aber von der ohne Rückwirkung ... mehr lesen...