RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

BUAG §13b

Rechtssatz

Wird das den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegende (Arbeiterverhältnis) Arbeitsverhältnis vor Übernahme des Arbeitnehmer in das Angestelltenverhältnis gelöst und die Zeiten dieses Arbeitsverhältnisses nicht als Vordienstzeiten angerechnet, so können diese Beschäftigungszeiten nach den Bestimmungen des BUAG abgefertigt werden. Werden aber die Beschäftigungszeiten aus einem den Abfertigungsbestimmungen des BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis bei der Übernahme ins Angestelltenverhältnis als Vordienstzeiten gemäß § 23 Abs 1 AngG angerechnet und in die Berechnung der Angestelltenabfertigung einbezogen, so können sie nicht mehr für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052540

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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