RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

BUAG ArtV Abs4
BUAG §13b

Rechtssatz

Aus Art V Abs 4 und § 13 b Abs 8 BUAG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber zwischen Beschäftigungszeiten "nach diesem BG", also Beschäftigungszeiten ab 01.10.1987, und Beschäftigungszeiten, die dem BUAG 1972 unterlagen, unterscheidet. Damit werden aber Beschäftigungszeiten, die vor dem 01.10.1987 lagen, nur von der Anrechnungsregelung des Art V Abs 4 und 5 BUAG, nicht aber von der ohne Rückwirkung (§ 5 ABGB) erlassenen Refundierungsregelung des § 13 b Abs 8 BUAG erfaßt (dasselbe gilt im übrigen auch für § 13 b Abs 9 BUAG, wo ebenfalls von Beschäftigungszeiten "nach diesem BG" die Rede ist).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052492

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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