Norm
BUAG §13bRechtssatz
Die Bestimmung des § 13 b Abs 8 BUAG regelt gemeinsam mit Abs 9 die Abgrenzung von Abfertigungsansprüchen nach dem BUAG gegenüber solchen nach dem AngG. Das BUAG geht bei der Abgrenzung gegenüber dem AngG vom Grundsatz der Nichteinwirkung auf die durch die Verwendung des AngG jeweils geschaffene Rechtssituation aus. Es liegt ausschließlich an den beiden Kontrahenten, wie sie die vor dem Arbeitsverhältnis als Angestellter liegenden Arbeiterzeiten behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052547Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_006