I.1. In der Beschwerde vom 25. Februar 2004 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin über das Vorgehen der Beamten des Gendarmeriepostens W am 11. Februar 2004 insoweit beschwert fühlte, indem sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde. Die einschreitenden Beamten hätten, da sie freiwillig nicht mitkam, ihre Hände am Rücken mit Handfesseln geschlossen und hiebei die Handfesseln so fest am Rücken gelegt, dass sie sofort heftige Schulterschmerzen b... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anlegen der Handfesseln am Rücken einer weiblichen Person bei der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nicht notwendig und maßhaltend, wenn sich die Vorgeführte durch Spreizen der Füße gegen das Mitkommen wehrt, da diese Gegenwehr durch das Anlegen von Handfesseln nicht unterbunden wird. Außerdem waren die beiden Beamten in der Lage gewesen, die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gegenwehr von der Küche bis vor das Haus zu schieben und zu ziehen, da sie die Besc... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 07. April 2003 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Auf Grund eines Haftbefehls des LG Leoben wurde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Kriminalabteilung des LGK für Steiermark in Verwahrungshaft genommen und am 6.3.2003 von den Kriminalbeamten S und F im Beisein des Verteidigers Dr. F I und am 7.3.2003, jedoch ohne Beisein des Verteidigers Dr. F I, von den Kriminalbeamten S und F einvernommen. An beiden Tagen erfolgten die Einvernahmen des Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Festgenommenen dürfen nach § 26 Abs 2 AnhO Handfesseln angelegt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ua die Gefahr besteht, der Betreffende werde sich selbst oder andere gefährden bzw flüchten. Einschränkend ist aus dem WaffengebrauchsG (und § 26 Abs 4 AnhO) abzuleiten, dass auch weniger gefährliche exekutive Maßregeln als der Waffengebrauch nur dann mit Art 3 EMRK vereinbar sind, wenn sie notwendig und maßhaltend sind. Diese Kriterien gelten somit auch für die Anle... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420329/17/Gf/La vom 19. Juni 2002; Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VfGH vom 26.11.2002, Zl.: B 1262/02; Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Rechtssatz: Gemäß Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Dabei handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht (vgl. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrec... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung war aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles schließlich auch zu untersuchen, ob und inwieweit eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG auch gegen behördliche Zwangsakte, die sich im Gefolge des auf einen richterlichen Befehl gegründeten Einschreitens der Sicherheitsorgane ereignen, erhoben werden kann; denn gegenständlich ist aufgrund der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat allseits unstrittig, das... mehr lesen...