RS UVS Steiermark 2004/07/13 20.3-13/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Anlegen der Handfesseln am Rücken einer weiblichen Person bei der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nicht notwendig und maßhaltend, wenn sich die Vorgeführte durch Spreizen der Füße gegen das Mitkommen wehrt, da diese Gegenwehr durch das Anlegen von Handfesseln nicht unterbunden wird. Außerdem waren die beiden Beamten in der Lage gewesen, die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gegenwehr von der Küche bis vor das Haus zu schieben und zu ziehen, da sie die Beschwerdeführerin mittels Armwinkelsperre beider Hände bereits fixiert hatten. Somit hätte zum Zeitpunkt der Handfesselung am Rücken ein anderer Umstand hinzutreten müssen, der diese Maßnahme rechtfertigt. Die Darstellung der Beamten, dass das Anlegen der Handfesseln "die Gegenwehr unterbinden und eventuellen Angriffen vorbeugen sollte", war bei diesem Sachverhalt nicht begründet, weshalb der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben war.

Schlagworte
Handfesseln Fesselung maßhaltend Armwinkelsperre Fixierung Fortbewegung hinzukommender Umstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten