Einem Festgenommenen dürfen nach § 26 Abs 2 AnhO Handfesseln angelegt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ua die Gefahr besteht, der Betreffende werde sich selbst oder andere gefährden bzw flüchten. Einschränkend ist aus dem WaffengebrauchsG (und § 26 Abs 4 AnhO) abzuleiten, dass auch weniger gefährliche exekutive Maßregeln als der Waffengebrauch nur dann mit Art 3 EMRK vereinbar sind, wenn sie notwendig und maßhaltend sind. Diese Kriterien gelten somit auch für die Anlegung von Handfesseln. Daher ist die Handfesselung eines Festgenommenen während der Einvernahme durch Kriminalbeamte selbst beim Verdacht des Verbrechens nach § 28 SuchtmittelG mit hoher Strafdrohung nicht rechtmäßig, wenn der Betreffende vollkommen ruhig ist und sich anstandslos abführen ließ, bereits nach Waffen durchsucht wurde und zwei bewaffneten Kriminalbeamten gegenübersteht, sowie wenn der Fluchtgefahr wirksamer durch das Schließen der Fenster bzw durch die Verwendung eines Raumes mit vergitterten Fenstern oder eines ebenerdigen Raumes begegnet werden kann. Angelegte Handfesseln können eine Person nicht wirksam daran hindern, aus unvergitterten und geöffneten Fenstern zu springen.