Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der A R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG), §§ 65, 77 Abs 2 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 26 Abs 2 und 4 Anhalteverordnung (AnhO), wie folgt entschieden:
Das Anlegen der Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin durch Organe der Bezirkshauptmannschaft W am 11. Februar 2004, um ca. 16.00 Uhr, vor dem Haus B, W, und in weiterer Folge während der Beförderung im Dienstkraftfahrzeug zum Gendarmerieposten W, als auch am Weg in den Gendarmerieposten W war rechtswidrig.
I.1. In der Beschwerde vom 25. Februar 2004 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin über das Vorgehen der Beamten des Gendarmeriepostens W am 11. Februar 2004 insoweit beschwert fühlte, indem sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde. Die einschreitenden Beamten hätten, da sie freiwillig nicht mitkam, ihre Hände am Rücken mit Handfesseln geschlossen und hiebei die Handfesseln so fest am Rücken gelegt, dass sie sofort heftige Schulterschmerzen bekommen habe. Am Gendarmerieposten sei sie dann zwei Stunden, und zwar einmal mit der linken Hand und einmal mit der rechten Hand, jeweils den Ellbogen am Rücken gebogen, festgehalten worden, um von ihr Fingerabdrücke zu bekommen. Da die Beschwerdeführerin sich hiebei misshandelt sah, wurde ein Arzt herbeigeholt und suchte die Beschwerdeführerin auch am nächsten Tag die Universitätsklinik für Unfallchirurgie in G auf. Als Beilage wurde ein Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Jänner 2004 beigegeben, wonach der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 01. Juli 2003 über eine Zwangsstrafe in der Höhe von ? 50,-- stattgegeben wurde. Begründet wurde der Bescheid damit, dass ein Bescheid im Sinne von § 77 Abs 2 erster Satz SPG erlassen wurde und dieser Bescheid im Sinne des § 78 SPG durch Zwangsgewalt zu vollstrecken sei und daher im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz eine unmittelbare Durchsetzung nach der lex specialis des § 78 SPG (siehe dazu Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, Seite 587) nicht in Frage komme. Zudem wurde die Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie G vom 12. Februar 2004 beigelegt, als auch ein Zettel mit einer Dienstnummer mit dem Namen des Beamten. 2. Die Bezirkshauptmannschaft W legte den dortigen Akt zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor und gab am 11. März 2004 nachfolgende Stellungnahme ab: EKD-Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.10.2002 (eigenhändig übernommen am 8.11.2002); EKD-Anordnung (durch Frau A R persönlich übernommen am 23.11.2002); Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W über Anordnung einer Zwangsstrafe vom 1.7.2003 (zugestellt durch Hinterlegung am 9. Juli 2003); Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 11.1.2004. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, so wird dieses, sofern darin rechtswidrige Übergriffe der BeamtInnen behauptet werden, seitens der Bezirkshauptmannschaft aufs Entschiedenste zurückgewiesen und insbesondere folgendes ausgeführt: Ausgehend von der erwähnten Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion vom 11.1.2004 (siehe dort den viertletzten Absatz der Begründung) - dieser hatte die Bezirkshauptmannschaft W zu entsprechen - hat die Bezirkshauptmannschaft W dem Gendarmerieposten W den Auftrag erteilt, die erkennungsdienstliche Behandlung tatsächlich mittels Zwangsgewalt durchzusetzen. Um eine Eskalation zu vermeiden, wurde der Gendarmerie auch ein an Frau A R adressierter Brief übergeben, damit dieser Brief Frau R zur Information übergeben werde; außerdem wurde damals - auf telefonischem Wege - um die Beziehung von Beamtinnen zur Amtshandlung ersucht. Die erkennungsdienstliche Behandlung musste dann aber leider tatsächlich mit Körperkraft durchgesetzt werden, wie sich auch aus dem Bericht vom 13.2.2004 ergibt (ergänzend dazu: Der Auftrag ist noch nicht vollständig erfüllt, da die zwangsweise abgenommenen Fingerabdrücke unbrauchbar sind - siehe Bericht des Gendarmeriepostens W vom 23.2.2004). Es wird beantragt, für die künftige Verhandlung folgende Personen vorzuladen: Herrn BI J N, p.A. Gendarmerieposten W; Herrn RI B P, p.A. Gendarmerieposten W; Frau VB/S S M, p.A. Gendarmerieposten W; Herrn RI K M, p.A. Gendarmerieposten W;
Frau Insp. I G, p.A. Gendarmerieposten W;
Herrn CI J F, p.A. Gendarmerieposten W.
Angeregt wird auch, Herrn Hofrat Dr. A, Sicherheitsdirektion für Steiermark, der Verhandlung beizuziehen, sofern die zitierte Berufungsentscheidung zur Diskussion gestellt werden sollte; was schließlich den Distriktsarzt, Herrn Dr. F betrifft, wird angeregt, seine Einvernahme mit seinen Ordinationszeiten abzustimmen. Es bleibt dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbstverständlich überlassen, auch Frau A H, W, vorzuladen (sie wird durch die Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt); die in der Beschwerde ebenfalls erwähnten Gendarmeriebeamten RI W S und BI W F können in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt keine Angaben machen (dies wurde auch Herrn F telefonisch mitgeteilt). In Anbetracht der massiven Vorwürfe, die Frau A R erhebt (siehe dazu auch ihre anderen Briefe, die im Akt enthalten sind), darf bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch Frau R bei der bevorstehenden Verhandlung unter Wahrheitspflicht steht, und zwar mit sämtlichen strafrechtlichen Konsequenzen. Aus behördlicher Sicht wird die gewählte Vorgangsweise jedenfalls mit folgenden Argumenten gerechtfertigt:
Frau A R war von allem Anfang an absolut uneinsichtig;
behördlicherseits wurde darauf mit einer besonders behutsamen Vorgangsweise reagiert: Die EKD- Behandlung wurde insbesondere erst angeordnet, als die gerichtliche Verurteilung bereits vorlag;
die Behörde ist immer wieder mit Streitfällen rund um die EKD-Behandlung befasst und seit Einführung der aktuellen Rechtslage im SPG bestrebt, möglichst ausgleichend zwischen Staat und Bürger zu agieren, wobei die einschlägigen Bestimmungen des SPG bewusst restriktiv interpretiert werden; jene Fälle aber, die eindeutig sind (und dazu gehört der vorliegende Fall), sind mit der erforderlichen Konsequenz zu verfolgen; das Gesetz sieht für den Extremfall die Möglichkeit faktischer Gewalt vor, und diese ist angemessen einzusetzen, falls es unbedingt nötig ist. Es liegt in der Natur der Sache dass faktische Gewalt bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch verspürt wird; dies bedeutet, auf den vorliegenden Fall umgelegt, dass Frau A R sich jene Beschwerden selbst zuzuschreiben hat, die sie im Anschluss an die Amtshandlung möglicherweise verspürt hat. Eine Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Behördenseite kann jedenfalls nur dann geltend gemacht werden, wenn der vorhin angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde - und dies wird im konkreten Fall entschieden bestritten! Wäre es tatsächlich möglich, eine erkennungsdienstliche Behandlung einfach abzulehnen, wäre nicht nur die einschlägige Rechtslage eine lex imperfecta, was beim Gebot der Anwendung faktischer Gewalt bereits sinnlos wäre; auch jene Menschen, die die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen lassen, wären gegenüber Verweigerern in nicht zu rechtfertigender Weise im Nachteil. Dies kann nicht Sinn der bestehenden Rechtslage sein! Was die Rechtfertigung der Maßnahme des EKD gegenüber Frau R selbst betrifft, wird auf den Bescheid vom 24.10.2002 und die gesamten Eingaben von Frau R verwiesen, aus denen selbst nach verbüßter Strafhaft keinerlei Einsicht in der Richtung abzuleiten ist, dass Frau R einen begangen Fehler eventuell doch einsehen könnten - Folge: Die EKD-Behandlung erscheint nach wie vor gerade aus spezialpräventiven Überlegungen als angezeigt (einschließlich der noch offenen Angelegenheit mit den nicht verwertbaren Fingerabdrücken). Es wurde eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Die Beschwerdeführerin legte einen ergänzenden Schriftsatz vom 28. April 2004 vor, wonach sie die bereits in der Beschwerde getätigten Vorwürfe im Wesentlichen wiederholte. II.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 29. April 2004 bei der die Beschwerdeführerin, die Zeugen Dr. B F, BI J N, RI B P, VB/S S M, CI J F, RI K M und Insp. I G einvernommen wurden sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wurde nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 21. November 2002, wonach gemäß § 67 Abs 2 SPG die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür notwendigen Handlungen auch mitzuwirken, wurde von der belangten Behörde nach bereits erfolglosen Versuchen eine erkennungsdienstliche Behandlung am 11. Februar 2004 durch den Gendarmerieposten W angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt sich bei einer Bekannten in W auf und wurde von BI J N aufgefordert, unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 21. November 2002 zur erkennungsdienstlichen Behandlung mitzukommen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und wurde ihr die Festnahme mehrmals angedroht und sodann ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin saß am Tisch und wurde daher vom Zeugen BI J N am Unterarm genommen. Hiebei ergriff die Beschwerdeführerin den Tisch und spreizte sich dagegen und schlug die Hand des Zeugen weg. Mit Hilfe des Zeugen RI B P wurde daraufhin die Beschwerdeführerin vom Tisch weggezerrt und bei beiden Armen eine Armwinkelsperre angewandt, da sie zuvor mit ihren Händen umherfuchtelte. Mit dieser Armwinkelsperre wurde die Beschwerdeführerin von der Küche über den Vorraum vor das Haus W gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde hiebei gezerrt bzw geschoben, da sie sich ständig wehrte in Richtung Dienstkraftfahrzeug zu gehen. Zusätzlich zu den zwei einschreitenden Beamten waren noch drei weitere Beamten vor Ort. Vor dem Haus gab der Zeuge BI J N der Zeugin Insp. I G den Auftrag, die Handfesseln bei der Beschwerdeführerin am Rücken anzulegen. Das Anlegen der Handfesseln erfolgte in Ruhe und konnte die Zeugin Insp. I G die Handfesseln an der richtigen Stelle anlegen. Die Handfesseln hatten auch genügend Spielraum zum Gelenk. Sodann wurde die Beschwerdeführerin in das Dienstfahrzeug gebracht, wobei sie beim Gang zum Fahrzeug - es waren nur wenige Meter - sich insofern wehrte, als sie sich mit den Füßen dagegenstellte. Beim Einsteigen in das Fahrzeug wurde sie mit den Händen nach unten gezogen und auf die rückwärtige Bank gesetzt. Sodann wurde noch in ihre Kniekehlen gegriffen und sie mit den Füßen hineingesetzt. Die Handfesseln blieben während der Fahrt zum Gendarmerieposten W geschlossen und verließ die Beschwerdeführerin dort freiwillig das Fahrzeug. Danach wehrte sie sich in den Gendarmerieposten mitzukommen, indem sie ihre Füße spreizte. Die Beschwerdeführerin wurde daher von zwei Beamten an den Oberarmen genommen und in den Posten hineingebracht. Am Gendarmerieposten wurden die Handfesseln sofort abgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde dort aufgefordert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, jedoch weigerte sie sich weiterhin. Das Anfertigen von Fotos wurde in der Art und Weise vorgenommen, dass die Beschwerdeführerin von der Zeugin Insp. I G und dem Zeugen RI B P am Kopf gehalten wurde, wobei sie jedoch bei Freilassen des Kopfes diesen wegdrehte. Der Vorgang dauerte ca. 2 bis 3 Minuten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich die Hände zu waschen, um Fingerabdrücke zu nehmen. Die Beschwerdeführerin verweigerte das Waschen der Hände und wurde begonnen, Fingerabdrücke zu nehmen, ohne dass die Hände gewaschen waren. Ein erfolgreicher Fingerabdruck ließ sich nicht anfertigen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Finger immer zurückzog bzw das Papier zerknüllte. Die jeweils freie zweite Hand wurde mittels Armwinkelsperre fixiert, nachdem mit dieser Hand die Beschwerdeführerin umherfuchtelte. Die Beschwerdeführerin wurde hiebei nicht mit dem Ellbogen durch den Zeugen BI J N auf die Brust gedrückt bzw auf den Bereich unter dem Schlüsselbein, um ihren Arm nach vor zu strecken. Der Zeuge hat lediglich beim Nehmen des Fingerabdrucks ihr Handgelenk nach vor gezogen und ihren Finger mit zwei Fingern zurecht gebogen. Der ganze Vorgang benötigte ca. 15 bis 30 Minuten und war die Amtshandlung um ca.
16.40 Uhr beendet. Von der Abnahme weiterer Fingerabdrücke wurde abgesehen, da eine Verbesserung der Qualität der Abdrücke durch das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten war. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dass sie gehen könne, jedoch beabsichtigte sie daraufhin eine Anzeige gegen den Zeugen BI J N wegen Körperverletzung zu machen, wobei CI J F vom Bezirksgendarmeriekommando verständigt wurde. Zugleich wurde auch der Distriktsarzt Dr. B F aufgefordert, auf den Gendarmerieposten zu kommen. Der nach einiger Zeit auf dem Gendarmerieposten W eintreffende Zeuge Dr. B F untersuchte die Beschwerdeführerin und konnte keine traumatischen Verletzungen feststellen (Attest vom 11. Februar 2004). Der Distriktsarzt hat der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung aufgetragen den Arm zu bewegen, um festzustellen, ob eine Bewegungseinschränkung da war. Die Beschwerdeführerin hat hiebei nicht am Daumen geblutet und auch keine Spuren von den Handfesseln aufgewiesen. Bei der Untersuchung hat die Beschwerdeführerin auch nicht gezielt auf Verletzungen verwiesen, sondern waren ihre Angaben vage und hielt sie einen Redefluss ein, der kaum zu stoppen war. Der Beschwerdeführerin wurde vom Zeugen Dr. B F geraten, ein Krankenhaus aufzusuchen, um eine weitere Stellungnahme einzuholen. Aus der Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie vom 11. Februar 2004 geht nachfolgender klinischer Befund hervor:
Schulter li. Gelenk frei beweglich, Schürzen-Nackengriff und Lift off möglich, kein HW auf Impingement Haut intakt, kein Hämatom, perphere MDS li. OE sonst unauff. Thorax li. Haut intakt, kein Hämatom, kein DS, keine Atemnot, keine Krepitation tb. 2. Soweit es um den Ort der Anlegung der Handfesseln geht, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, als auch sämtlicher Zeugen, außer des Zeugen BI J N, übereinstimmend. Die Handfesseln wurden vor dem Haus W, B, angelegt und nicht - wie der Zeuge BI J N ausführte - im Vorraum des Hauses. Hiebe handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum des Zeugen, der im Rahmen des Geschehens den Ort der Anlegung der Handfesseln verwechselte. Sehr wohl wird der Zeugin Insp. I G gefolgt, wenn sie angibt, dass die beim Anlegen der Handfesseln in Ruhe arbeiten konnte und dadurch auch die richtige Stelle an den Handgelenken erwischt habe. Die Beschwerdeführerin hat hiebei auch nicht über Schmerzen geklagt. Der einschreitende Distriktsarzt konnte ebenfalls keine Spuren vom Anlegen der Handfesseln feststellen. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, dass sie während der erkennungsdienstlichen Behandlung von einem Gendarmeriebeamten am Kopf, und zwar im Genickbereich mit den Händen gefasst worden sei, dass es auf der rechten Seite zu einer Schwellung gekommen sei, steht dem ebenfalls die Zeugenaussage der einschreitenden Beamten entgegen, wobei insbesondere die Zeugin Insp. I G angab, die Beschwerdeführerin am Unterkiefer mit der Hand gehalten zu haben und der Zeuge hat sie ebenfalls mit seiner Hand am Kiefer gehalten, sodass von dieser Handlung eine Schwellung am Hals auszuschließen ist. Im Übrigen hat auch der untersuchende Arzt keine Schwellung am Hals festgestellt. Ebenfalls ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Versuch der Abnahme der Fingerabdrücke 2 1,5 Stunden dauerte und dies in der von ihr geschilderten Stellung vorgenommen wurde, unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Zeuge BI J N mit seinem rechten Ellbogen in die linke Brustseite, und zwar unter dem Schlüsselbein gedrückt habe und hiebei die andere Hand nach vor zog, wobei sie ca. 1 1,4 Stunden pro Arm in dieser Stellung verharrte. Dem steht nämlich die Aussage der Zeugen BI J N, RI B P und Insp. I G entgegen, die angaben, dass der Versuch Fingerabdrücke zu erlangen, ca. 15 bis 30 Minuten benötigte. Auch ist die hiebei geschilderte Vorgangsweise - ein Arm wurde beim Handgelenk nach vor gezogen, der zweite Arm mittels Armwinkelsperre fixiert - nachvollziehbar. Auch der sodann herbeigezogene Distriktsarzt Dr. B F konnte bei der Untersuchung keine Bewegungseinschränkung des Armes feststellen. Des Gleichen wurde bei der Untersuchung der Finger keine blutenden Daumen festgestellt, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet, durch das Drücken des Daumens auf den Tisch geblutet zu haben. Der Zeuge Dr. B F hat in glaubwürdiger Weise seine Unersuchung wiedergegeben und gab an, auf die Finger geschaut zu haben. Es muss einem Distriktsarzt zugemutet werden, bei einer Untersuchung blutende Finger zu konstatieren. Im Übrigen ist auch hier die Aussage der Beschwerdeführerin unrichtig, wenn sie angab, dass der Arzt ihr nicht näher als auf eine Distanz von 4 m gekommen sei, da der Zeuge Dr. B F glaubhaft angab, dass er die Beschwerdeführerin auf einer Distanz von ca. 1 m untersucht hat und sie auch angegriffen hat. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung misshandelt worden sei, entbehren somit jeglicher Grundlage und können nur daraus resultieren, dass die Beschwerdeführerin sich hiebei in einer Stresssituation befunden hat und für sie subjektiv der Eindruck entstand, dass hiebei mit einer nicht gerechtfertigten Härte auf einer für sie subjektiv empfundenen langen Zeitspanne vorgegangen wurde. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 25. Februar 2004 mittels Telefax ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Organen der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Zur Frage des Anlegens der Handfesseln vor dem Haus B bis zum Gendarmerieposten W: Gemäß § 2 WaffGG dürfen Organe der Bundespolizeidirektion, der Bundesgendarmerie, der Gemeindewachkörper in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: 1. Im Falle gerechter Notwehr; 2. zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; 3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. Gemäß § 4 leg cit ist der Waffengebrauch auch nur zulässig, wenn ungefährliche oder wenig gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbaren gelinderer Mittel, wie zB Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Vorerst ist vorauszuschicken, dass aus dem Waffengebrauchsgesetz abzuleiten ist, dass auch die als weniger gefährliche Maßregeln eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel der Wirkung eines auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer Festnahme gerichtet sind, vom Waffengebrauch selbst nicht unterscheidet und somit den selben Einschränkungen wie die Waffenverwendung unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, dann aber, dh unter diesen Voraussetzungen, wie der Waffengebrauch an sich nicht gegen Art. 3 MRK verstößt (VfGH 27.02.1990, B- 976/89). Die zwangsweise Festnahme einer Person (mit Hand- oder Fußschellen) fällt jedenfalls unter der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg. 7081/1973, 7377/1974, 8146/1977 u.a.). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 21. November 2002 rechtmäßig zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden konnte und sie sich dagegen wehrte. Hiebei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie mit Körperkraft in der Küche des Hauses W, B, vom Tisch weggezerrt wurde und mittels Armwinkelsperre beider Arme vor das Haus von zwei männlichen Gendarmeriebeamten gebracht wurde, von einem der Gendarmeriebeamten der Auftrag gegeben wurde, die Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin anzulegen. Aus der Darstellung der belangten Behörde, als auch des Zeugen BI J N, der den Auftrag zur Anlegung der Handfesseln gab, geht kein Grund für die Notwendigkeit einer derartigen Vorgangsweise hervor. Wenn der Zeuge BI J N angibt, dass die Handfesseln deshalb angelegt wurden, um die Gegenwehr auszuschließen und eventuellen Angriffen vorzubeugen, so ist jedoch von dem dortigen status quo auszugehen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin mittels Armwinkelsperre beider Arme bereits durch zwei männliche Gendarmeriebeamten fixiert war und somit ein Angriff der Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Beamten nach aller Wahrscheinlichkeit auszuschließen war. Dass sich die Beschwerdeführerin hiebei insofern wehrte mitzukommen, indem sie sich mit den Füßen dagegen spreizte und sie durch die Beamten vorwärts geschoben bzw gezogen werden musste, wird durch das Anlegen der Handfesseln am Rücken nicht unterbunden. Zu Beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Weg von der Küche bis vor das Haus sehr wohl ohne das Anlegen von Handfesseln am Rücken zurücklegen konnte, da sie bereits durch die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten mittels Armwinkelsperre beider Hände fixiert war. Dass zum Zeitpunkt des Anlegens der Handfesseln ein anderer Umstand hinzugekommen wäre, der diese Maßnahme gerechtfertigt hätte, wird selbst vom Zeugen BI J N nicht vorgebracht. In Zusammenschau all dieser Umstände war die Anlegung der Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin vor dem Haus B, W, sowie während der Fahrt und Verbringung auf den Gendarmerieposten W am 11. Februar 2004 unnotwendig und nicht maßhaltend. Der von der Beschwerdeführerin manifestierte Widerstand gegen die Verbringung auf den Gendarmerieposten W zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung war keinesfalls in der Art und Weise, dass das Anlegen der Handfesseln notwendig gewesen wäre, um so mehr die Beschwerdeführerin bereits einen Teil der Strecke ohne die Handfesseln zurücklegte. Zum Zeitpunkt der Anlegung der Handfesseln war somit eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten (VfSlg. 9836/1983, 11327/1987, 12271/1990 und 13044/1992) und es auf eine maßvollere Weise (Armwinkelsperre) als durch Anlegen von Handfesseln möglich war, dem Widerstand der Beschwerdeführerin zu begegnen. Zurecht verweist die belangte Behörde, dass die Handfesselndienstanweisung nicht mehr in Kraft sei (VfSlg. 15.0161/1997) und nunmehr der § 26 Abs 2 der Anhalteordnung gilt. Hiebei ist jedoch nicht zu übersehen, dass der § 26 Abs 2 leg cit sich an die Bestimmung des § 2 WaffGG orientiert und diese Regelung insoweit adaptiert, als es für den Einsatz der Handfesseln erforderlich scheint. Auch ist im Hinblick auf die Gültigkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf § 26 Abs 4 Anhalteordnung zu verweisen, wonach bei jeglicher Ausübung unmittelbar Zwangsgewalt besonders darauf zu achten ist, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. Die belangte Behörde geht jedoch fehl, wenn sie ausführt, dass die Amtshandlung von der Beschwerdeführerin vereitelt wurde und daher nach § 26 Abs 2 der Anhalteordnung die Anlegung von Handfesseln gedeckt sei, da das Ziel der Amtshandlung die erkennungsdienstliche Behandlung war und die Handfesseln ausschließlich zum Verbringen der Beschwerdeführerin zum Gendarmerieposten angelegt wurden. Die unter Punkt 2 vom Schreiben vom 03. März 2004 von der belangten Behörde getätigten Ausführungen werden nicht näher erläutert, da sie zu Einem nach Ende der Verhandlung abgegeben wurden und die Behörde durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, während der Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs zum Sachverhalt relevante Aussagen bzw Fragen an die Zeugen zu tätigen. Es lag an der belangten Behörde von diesem Recht Gebrauch zu machen und ist es von ihr zu verantworten, wenn sie die Verhandlung vorzeitig verlässt. 3. Zur Frage der erkennungsdienstlichen Behandlung: Gemäß § 67 Abs 1 SPG hat die Behörde einen Menschen, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Gemäß Abs 2 ist dem Betroffenen die Verpflichtung gemäß § 65 Abs 4 leg cit bescheidmäßig aufzuerlegen, wenn er der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht nachkommt; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird. Gemäß Abs 4 leg cit steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 77 Abs 2 SPG verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür notwendigen Handlungen auch mitzuwirken. Gemäß § 78 SPG kann die erkennungsdienstliche Behandlung nämlich, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Da somit die belangte Behörde einen Bescheid im Sinne des § 77 Abs 2 erster Satz leg cit erlassen hat, war der Bescheid im Sinne des § 78 SPG durch Zwangsgewalt zu vollstrecken. Somit handelt es sich bei der Zwangsausübung in dem Fall um Maßnahmen tatsächlicher Art (VfSlg. 13885/1994), die - soweit sie durch den Bescheid gedeckt sind - jedenfalls nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 88 Abs 1 SPG qualifiziert werden können (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage. S 587, 3. Absatz). Dies gilt hingegen nicht für Modalitäten der Befehls- bzw Zwangsausübung, welche durch den Bescheid nicht vorgegeben sind. Somit war die erkennungsdienstliche Behandlung sehr wohl im Hinblick auf einen Exzess im Rahmen der Durchführung zu überprüfen, wobei dies aus dem festgestellten Sachverhalt verneint werden kann. Ausschließlich das Anlegen der Handfesseln am Rücken der Beschwerdeführerin hat die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung nach sich gezogen. Wenn die belangte Behörde jedoch im Schreiben vom 03. Mai 2004 angibt, dass sie zwischenzeitlich den Auftrag erteilt hat, die erkennungsdienstliche Behandlung so lange durchzuführen, bis ein einwandfrei verwertbares Ergebnis vorliegt, wird sie sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Amtshandlung beschäftigen müssen, da offensichtlich die Herstellung eines Fingerabdruckes bei Gegenwehr des Behandelnden nicht möglich ist.