Rechtssatz: Mit der Zustellung des Entziehungsbescheides ist dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 29 Abs 3 FSG ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit welchem der erstinstanzliche Lenkberechtigungsentzugsbescheid bestätigt wurde, aufgehoben. Dessen ungeachtet hat sich der Beschuldigte dadurch, dass er zuvor den Führerschein nicht unverzüglich nach der Zustellung des erstinstanzlichen Lenkberechtigungsentzugsbescheides abgeliefert hatte, strafbar gemacht. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, zugestellt am 13.02.2000 (richtigerweise am 13.03.2000), verpflichtet worden sei, den Führerschein sofort nach Zustellung dieses Bescheides beim zuständigen Gendarmerieposten oder bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abzuliefern. Dieser Verpflichtung sei sie jedenfalls bis 23.05.2000 nicht nachgekommen. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es unterlassen in der Zeit vom 4.10.1997 bis 22.10.1997 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Leoben, Zahl: Fe 250/92, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein von der Bundespolizeidirektion Leoben am 29.12.1989 unter Zahl: für die Gruppen, A, B, C, E, F und G unverzüglich der Behörde abzuliefern. Der Berufungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Ablieferung des Führerscheines ist auch bei Haft nur dann entschuldigt, wenn der Verpflichtete alle in der Haftsituation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen. So hätte der Berufungswerber versuchen müssen, der Anstaltsleitung sein Problem der Beschaffung des Führerscheines darzulegen, der in einem nur ihm zugänglichen Schrank versperrt war (etwa Ansuchen um Rapport), bzw. versuchen müssen, mit seiner Mut... mehr lesen...