Die Unterlassung der Ablieferung des Führerscheines ist auch bei Haft nur dann entschuldigt, wenn der Verpflichtete alle in der Haftsituation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um der Ablieferungspflicht nachzukommen. So hätte der Berufungswerber versuchen müssen, der Anstaltsleitung sein Problem der Beschaffung des Führerscheines darzulegen, der in einem nur ihm zugänglichen Schrank versperrt war (etwa Ansuchen um Rapport), bzw. versuchen müssen, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu treten. Die bloße Annahme, dass ein Freigang bis zur Entlassung nicht mehr möglich sei, war daher kein Entschuldigungsgrund.
Da der Führerschein unverzüglich (nach Zustellung des Entziehungsbescheides) abzuliefern war, änderte es nichts mehr an der Missachtung der Ablieferungspflicht, wenn dieses Dokument erst bei einem verspäteten Verschicken durch die Post in Verlust geraten war.