Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung der Frau P., vertreten durch Herrn Rechtsanwälte Dr. T. und Dr. K. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.07.00, Zl: VST-158735/00A, S013042, k-24012 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 2.000,--, die Ersatzarreststrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 12.04.2000 bis 23.05.2000 eingeschränkt wird.
Gemäß § 64 Abs2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit S 200,-- neu bestimmt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, zugestellt am 13.02.2000 (richtigerweise am 13.03.2000), verpflichtet worden sei, den Führerschein sofort nach Zustellung dieses Bescheides beim zuständigen Gendarmerieposten oder bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abzuliefern. Dieser Verpflichtung sei sie jedenfalls bis 23.05.2000 nicht nachgekommen.
Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs3 FSG begangen, wofür gemäß § 37 Abs1 FSG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Beitrag von S 300,-- zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin zusammengefasst vor, dass der Umstand, dass sie bis 11.04.2000 in U-Haft gesessen sei und daher keine geordneten Lebensverhältnisse bestanden hätten, zuwenig berücksichtigt worden sei, ebenso wie die Tatsache, dass es ihr unmöglich gewesen sei, den Führerschein auszuhändigen, zumal sie aufgrund der staatlichen Anhaltung nicht über ihre Urkunde habe frei verfügen können.
Sie stelle daher die Anträge, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe die ausgesprochene Strafe auf ATS 1.000,-- herabsetzen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, sowie in den Führerscheinentzugsakt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl: FSE-22546/2000. Seitens der Berufungsbehörde wurde durch telefonische Nachfrage die Dauer der U-Haft in der Justizanstalt-Innsbruck ermittelt.
Mit Bescheid vom 16.02.2000 (zugestellt am 13.03.2000, pA Landesgerichtliches Gefangenenhaus) wurde der Berufungswerberin die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Jahren entzogen, sowie gleichzeitig gem § 29 Abs3 FSG der Auftrag erteilt, sofort nach Zustellung dieses Bescheides beim zuständigen Gendarmerieposten oder bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Führerschein abzuliefern, ansonsten gem § 5 Abs2 VVG eine Zwangsstrafe von S 5.000,-- zu bezahlen ist.
Mit Strafverfügung vom 23.05.2000 (hinterlegt am 16.06.2000) wurde der Berufungswerberin wegen einer Übertretung des § 29 Abs3 gem § 37 Abs1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-
- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) auferlegt, da die Berufungswerberin Ihrer Verpflichtung jedenfalls bis 23.05.2000 nicht nachgekommen ist.
Dagegen wurde Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde die in der Strafverfügung getroffene Entscheidung bestätigt.
Gemäß § 29 Abs3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
Die Zustellung des Entzugsbescheides erfolgte am 13.03.2000 in der Haftanstalt Innsbruck. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Berufungswerberin laut fm. Auskunft der JA-Innsbruck vom 18.12.1999 bis 11.04.2000 in U-Haft war. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es der Berufungswerberin jedenfalls ab dem 12.04.2000 möglich gewesen wäre, der mit dem Entzugsbescheid verbundenen Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, den Führerschein abzugeben, zu entsprechen.
Gegenteiliges wurde in der Berufung nicht vorgebracht.
Die Erstbehörde hat daher den gegen die Berufungswerberin gerichteten Schuldvorwurf zurecht erhoben, wobei jedoch eine Einschränkung des Tatzeitraumes vorzunehmen war.
Zur Strafbemessung:
Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt ist, entsprechend dem Schutzzweck der Norm, das Fahren trotz Führerscheinentzuges zu verhindern, erheblich. Als erschwerend ist nichts zu berücksichtigen. Mildernd war, dass die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufwies.
Bei der Bemessung der Strafe wurde jedoch die Einschränkung des Tatzeitraumes und die als unterdurchschnittlich angenommenen Einkommensverhältnisse berücksichtigt, weshalb eine Strafe in der Höhe von S 2.000,-- als angemessen erscheint.