RS UVS Vorarlberg 2002/07/11 1-0318/02

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Veröffentlicht am 11.07.2002
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Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit welchem der erstinstanzliche Lenkberechtigungsentzugsbescheid bestätigt wurde, aufgehoben. Dessen ungeachtet hat sich der Beschuldigte dadurch, dass er zuvor den Führerschein nicht unverzüglich nach der Zustellung des erstinstanzlichen Lenkberechtigungsentzugsbescheides abgeliefert hatte, strafbar gemacht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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