TE UVS Burgenland 2011/01/04 F03/06/10006

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Veröffentlicht am 04.01.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 15.12.2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.12.2010, Zl. ***-10-09-5042-2-2010, betreffend Anordnungen hinsichtlich der zweiten Ausbildungsphase nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 4c Abs. 2 dritter Satz FSG an, dass der Berufungswerber ein Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch (§ 4b Abs. 3 FSG) zu absolvieren hat. Festgesetzt wurde eine Frist von vier Monaten ab dem 13.09.2010. Für den Fall der Nichtabsolvierung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht und wurde ein Nachweis über die Absolvierung verlangt. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Probezeit gemäß § 4c Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 FSG um ein weiteres Jahr verlängert und wurde der Berufungswerber zur Vorlage des Führerscheines aufgefordert.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Einschreiter damit, dass er am 13.08.2009 den Führerschein der Vorstufe A bekommen habe. Im Jahr darauf habe er einen Antrag auf Verzicht gestellt, um die Prüfung der Klasse A vorzeitig anzutreten. Mit 15.07.2010 habe er diese erfolgreich bestanden. Es sei ihm damals erklärt worden, dass die Mehrphasenausbildung ab diesem Datum gültig sein werde und er ab dann 9 Monate (bis 15.04.2011) Zeit habe. Das müsse ein Missverständnis gewesen sein. Am 15.12.2010 habe er den Brief bekommen, dass er das Fahrsicherheitstraining bis 13.01.2011 abzuschließen habe. Das sei ihm wegen der Winterpause der Fahrschule nicht möglich. Er habe sich aber bereits angemeldet. Der Berufung beigeschlossen ist eine Anmeldebestätigung zum Fahrsicherheitstraining ?A? am 26.03.2011 bei der Fahrschule ***.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

§ 4a FSG:

?(1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

(2) [..].?

 

§ 4b FSG:

?(1) [..]

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

(4) [..].?

 

§ 4c FSG:

?(1) [..]

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.?

 

§ 24 FSG:

?(1) [..]

(3) [..] Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Anm.: d. i. der achte Satz). [..].

(3a) [..].?

 

§ 27 FSG:

?(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1.

[..]

3.

durch Verzicht;

4.

[..].?

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers entspricht nach den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Führerscheinregister und der Protokollübersicht den Tatsachen. Darin ist betreffend die hier maßgebliche Lenkberechtigung der Klasse A und der Vorstufe A Folgendes eingetragen:

13.08.2009 Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse A 25 kW, also der Vorstufe A 07.07.2010 Verzicht auf diese Lenkberechtigung

15.07.2010 Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse A.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber basierend auf dem Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass er diese nicht innerhalb von neun Monaten ab dem 13.08.2009 (also bis 13.05.2010) und auch nicht innerhalb von weiteren vier Monaten (sohin bis 13.09.2010) nachgewiesen habe.

 

Nach § 27 Abs. 1 Z. 3 FSG erlischt eine Lenkberechtigung durch Verzicht. Derjenige, der auf seine Lenkberechtigung verzichtet, ist also nicht mehr Besitzer dieser Lenkberechtigung.

 

Die obzitierten Regelungen in §§ 4a und 4b FSG verpflichten Besitzer einer Lenkberechtigung. Nachdem der Berufungswerber auf die Lenkberechtigung der Vorstufe A am 07.07.2010 verzichtet hat, treffen ihn diesbezügliche Verpflichtungen nicht mehr. Eine Sonderregelung - wie in § 4c Abs. 3 FSG, im Falle des Erlöschens einer Lenkberechtigung nach einer Entziehungsdauer von 18 Monaten, vorgesehen - gibt es hinsichtlich eines Verzichtes auf die Lenkberechtigung nicht. Im Übrigen könnte auch die in § 24 Abs. 3 achter Satz FSG normierte Folge für die Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase - nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n) - nicht eintreten, weil eine erloschene Lenkberechtigung nicht entzogen werden kann.

 

Deswegen wurde dem Berufungswerber die im angefochtenen Bescheid vom 06.12.2010 an den Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A (welche am 07.07.2010 durch Verzicht erloschen ist) geknüpften Anordnungen zu Unrecht vorgeschrieben.

 

Sache des erstinstanzlichen Verfahrens waren nicht allfällige Verpflichtungen des Berufungswerbers in Bezug auf den Erwerb der Lenkberechtigung A am 15.07.2010, sodass dies auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich weiters auf die Frage einzugehen, ob die im angefochtenen Bescheid zum Großteil in der Vergangenheit liegende Erfüllungszeit rechtmäßig war.

Schlagworte
Lenkberechtigung, Klasse A, Vorstufe A, zweite Ausbildungsphase, Erlöschen, Verzicht
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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