Dem Berufungswerber wurde basierend auf dem Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase vorgeschrieben. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war diese Lenkberechtigung jedoch durch Verzicht bereits erloschen. Die §§ 4a und 4b FSG verpflichten Besitzer einer Lenkberechtigung. Eine Sonderregelung - wie in § 4c Abs. 3 FSG, im Falle des Erlöschens einer Lenkberechtigung nach einer Entziehungsdauer von 18 Monaten vorgesehen - gibt es hinsichtlich eines Verzichtes auf die Lenkberechtigung nicht. Im Übrigen könnte auch die in § 24 Abs. 3 achter Satz FSG normierte Folge für die Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase - nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n) - nicht eintreten, weil eine erloschene Lenkberechtigung nicht entzogen werden kann. Die an den Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A (welche durch Verzicht erloschen ist) geknüpften Anordnungen wurden daher zu Unrecht vorgeschrieben.
SW-Lenkberechtigung, Klasse A, Vorstufe A, zweite Ausbildungsphase, Erlöschen, Verzicht