Die Beschwerdeführerin, die ein Bauunternehmen betreibt, entrichtet für die auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge (etwa 45) die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 (KfzStG) nicht in Stempelmarken, sondern durch vierteljährliche Vorauszahlung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 1988 beantragte sie für Steh- und Reparaturzeiten eine Reduktion der Jahreskraftfahrzeugsteuer 1987/88 um 6,2 %. Die bescheidmäßige Abweisung dieses Antrages bekämpfte die Beschwerdeführerin i... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/06 Verkehrsteuern
Norm: B-VG Art130 Abs2;KfzStG §7; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 576;
Rechtssatz: Werden erfahrungsgemäß betriebsbedingt anfallende längere Stehzeiten von Kraftfahrzeugen eines Fuhrparks (zB bei einem Bauunternehmen während der Wintermonate), die ein Abmelden nach § 43 KFG 1967 oder ein vorübergehendes Hinterlegen von Zulassungss... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §7; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 576;
Rechtssatz: Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer für eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen desselben Steuerschuldners können auch entstehen, wenn Kraftfahrzeuge aus betriebsbedingten Gründen in sonst unüblicher Weise durch längere Zeit unbenützt bleiben. European Case Law ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §7;KfzStG §8 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 576;
Rechtssatz: § 7 KfzStG gibt zwar keine Auskunft darüber, wann die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, die Wortfolge des § 8 Abs 2 leg cit, "für jedes in die Pauschalierung einbezogene Kfz", deutet jedoch darauf hin, dass die Pau... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §7; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 576;
Rechtssatz: Die Pauschalierung ist insbesondere bei Unternehmen zweckmäßig, die über einen sehr großen Kraftfahrzeugpark verfügen, ohne dass alle Fahrzeuge ständig eingesetzt werden. Um hier ein fortwährendes An- und Abmelden zu vermeiden erfolgt die Berechnung der Stehzeiten und damit der Dauer der Steuerpflicht ... mehr lesen...