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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §7;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 576;Rechtssatz
Die Pauschalierung ist insbesondere bei Unternehmen zweckmäßig, die über einen sehr großen Kraftfahrzeugpark verfügen, ohne dass alle Fahrzeuge ständig eingesetzt werden. Um hier ein fortwährendes An- und Abmelden zu vermeiden erfolgt die Berechnung der Stehzeiten und damit der Dauer der Steuerpflicht innerhalb eines Steuerzeitraumes mit einem Durchschnittssatz für jedes Kraftfahrzeug (Hinweis auf E 24.5.1966, 1700/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150097.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008