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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 576;Rechtssatz
Werden erfahrungsgemäß betriebsbedingt anfallende längere Stehzeiten von Kraftfahrzeugen eines Fuhrparks (zB bei einem Bauunternehmen während der Wintermonate), die ein Abmelden nach § 43 KFG 1967 oder ein vorübergehendes Hinterlegen von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach § 52 KFG 1967 rechtfertigen würden, im Wege der Pauschalierung auch ohne vorübergehende Abmeldung bzw ohne vorübergehende Zurücklegung der Kennzeichentafeln berücksichtigt, so stellt dies eine sinnvolle Ermessensübung des im § 7 KfzStG 1952 eingeräumten Ermessens dar und keinen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ein solcher Verstoß würde nur vorliegen, wenn Stehzeiten im Unternehmen nur im allgemein üblichen Ausmaß anfielen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150097.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008