RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0097

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §7;
KfzStG §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 576;

Rechtssatz

§ 7 KfzStG gibt zwar keine Auskunft darüber, wann die Feststellung der Unterlagen für die Steuerermittlung unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde, die Wortfolge des § 8 Abs 2 leg cit, "für jedes in die Pauschalierung einbezogene Kfz", deutet jedoch darauf hin, dass die Pauschalierung für den Fall gedacht ist, dass der Steuerschuldner für mehrere Kfz die KfzSt zu entrichten hat, was auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bestätigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150097.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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