Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 22.10.2003, GZ: 15.1 4981/2003, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.05.2003, um 20.35 Uhr, in P, im Obergeschoss des Wohnhauses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe gemäß § 19 Abs 1 Waffengesetz 1996 (halbautomatisches Repetiergewehr Kat B, Langwaffe Marke VOERE, Nr 305786, Kaliber 22 LR, mit Zielfernrohr TASCO 4x32) besessen, obwohl er nicht im Besitze eines Waffenpasses gewesen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht ordnungsgemäße bzw sorgfältige Verwahrung einer Waffe (hier mit 13 Stück Patronen) bewirkt zwar nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG den Verlust der Verlässlichkeit und ermöglicht die Entziehung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses, bildet jedoch keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz. So regelt § 8 Abs 1 Z 2 WaffG lediglich die Voraussetzungen der Verlässlichkeit von Personen, die mit Waffen umgehen oder diese verwahren. Da es sich im konkreten Fall um eine geneh... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 13. Juni 1995 wird - soweit nicht der gemäß § 67 c Abs 2 Z 3 AVG angeführte Sachverhalt beschrieben wird - nachfolgendes vorgebracht: 2.) Beschwerdelegitimation: a) Der Schußwaffengebrauch gegen die Beschwerdeführer erfolgte am 12.5.1995, die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. b) Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des § 7 Z 1 und Z 3 WaffGG liegt vor, wenn in der Dunkelheit auf ein mit Insassen fahrendes Fahrzeug geschossen wird. Der Waffengebrauch ist nicht im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG deutlich wahrnehmbar angedroht, wenn zwei in Zivil gekleidete Sicherheitswachebeamte in der Dunkelheit auf einer Hofzufahrtsstraße mit ihren Dienstwaffen im Anschlag und einem Dienstkraftfahrzeug mit Deckkennzeichen ausschließlich die Worte -Halt - Polizei- r... mehr lesen...