Die nicht ordnungsgemäße bzw sorgfältige Verwahrung einer Waffe (hier mit 13 Stück Patronen) bewirkt zwar nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG den Verlust der Verlässlichkeit und ermöglicht die Entziehung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses, bildet jedoch keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz. So regelt § 8 Abs 1 Z 2 WaffG lediglich die Voraussetzungen der Verlässlichkeit von Personen, die mit Waffen umgehen oder diese verwahren. Da es sich im konkreten Fall um eine genehmigungspflichtige Schusswaffe handelte, stellte auch der Waffenbesitz keine Verwaltungsübertretung dar, sondern eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG. Eine Verwaltungsübertretung liegt nämlich gemäß § 51 Abs 2 WaffG nicht vor, wenn das Verhalten nach der Bestimmung des § 50 WaffG zu ahnden ist, die bereits den fahrlässigen Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen für gerichtlich strafbar erklärt. Somit war auch die ? eine Verwaltungsübertretung nach § 51 WaffG voraussetzende ? Verfallserklärung nach § 52 Abs 1 WaffG rechtswidrig.