Ein lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des § 7 Z 1 und Z 3 WaffGG liegt vor, wenn in der Dunkelheit auf ein mit Insassen fahrendes Fahrzeug geschossen wird.
Der Waffengebrauch ist nicht im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG deutlich wahrnehmbar angedroht, wenn zwei in Zivil gekleidete Sicherheitswachebeamte in der Dunkelheit auf einer Hofzufahrtsstraße mit ihren Dienstwaffen im Anschlag und einem Dienstkraftfahrzeug mit Deckkennzeichen ausschließlich die Worte -Halt - Polizei- rufen und dem anzuhaltenden Fahrzeug entgegenlaufen. Gerade bei einem lebensgefährdenden Waffengebrauch ist an die deutlichen Wahrnehmbarkeit ein strenger Maßstab insofern anzulegen, als dem Sicherheitswachebeamten an der deutlichen Wahrnehmbarkeit für die Betroffenen kein wie immer gearteter Zweifel aufkommen darf (letztere hielten sich als die Opfer eines Überfalles). Die Beamten waren in Kenntnis der (ungünstigen) äußeren Begleitumstände, wie z.B. Dunkelheit, zivile Kleidung, Fahrzeug mit Deckkennzeichen und abgelegener Ort im Freiland, sodaß auf die deutliche Wahrnehmbarkeit eines Schußwaffengebrauches eine erhöhte Aufmerksamkeit zu legen war. Somit war das Rufen -Halt-Polizei- allein nicht geeignet, den nachfolgenden Schußwaffengebrauch zu rechtfertigen, da auch keine Notwehr im Sinne des § 8 Abs 3 WaffGG vorgelegen war (kein sicherer Hinweis auf ein Täterfahrzeug im Rahmen einer geplanten Geldübergabe bei einer Erpressung, Provokation der Weiterfahrt durch Entgegenlaufen mit der auf das Fahrzeug gerichteten Pistole ohne Anhaltestab, Ausweichmöglichkeit durch Sprung zur Seite etc.).