Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §6 impl;WaffG 1996 §8;
Rechtssatz: Das WaffG 1996 schließt - ebenso wie das WaffG (1986) - Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich nicht aus bzw sieht einen solchen Ausschluß auch nicht für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schw... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §6 impl;WaffG 1996 §8;
Rechtssatz: § 8 WaffG 1996 entspricht sinngemäß dem § 6 WaffG (1986) § 8 WaffG 1996 enthält wie schon § 6 WaffG (1986) ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlich Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 9. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 9. November 1993, mit dem ihm gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1986 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf den nicht bestrittenen Umstand, ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §12 Abs1;WaffG 1986 §8;
Rechtssatz: Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte. European Case Law I... mehr lesen...