RS Vwgh 1998/10/29 98/20/0308

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 impl;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Das WaffG 1996 schließt - ebenso wie das WaffG (1986) - Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich nicht aus bzw sieht einen solchen Ausschluß auch nicht für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen vor. Nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen sind als absoluter Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde normiert . Die (erstmalige) Verurteilung wegen selbst mehrerer Vergehen UND einem Verbrechen für sich allein genügt nicht (Hinweis E 19.2.1998, 97/20/0678).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200308.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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