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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 impl;Rechtssatz
Das WaffG 1996 schließt - ebenso wie das WaffG (1986) - Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen grundsätzlich nicht aus bzw sieht einen solchen Ausschluß auch nicht für Gewalttäter unabhängig von Zahl und Schwere der Verurteilungen oder für Straftäter anderer Art im Falle schwerwiegender Verurteilungen vor. Nur ganz bestimmte gerichtliche Verurteilungen sind als absoluter Hinderungsgrund für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde normiert . Die (erstmalige) Verurteilung wegen selbst mehrerer Vergehen UND einem Verbrechen für sich allein genügt nicht (Hinweis E 19.2.1998, 97/20/0678).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200308.X03Im RIS seit
27.02.2002