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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009