Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 22.10.2003, GZ: 15.1 4981/2003, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.05.2003, um 20.35 Uhr, in P, im Obergeschoss des Wohnhauses eine genehmigungspflichtige Schusswaffe gemäß § 19 Abs 1 Waffengesetz 1996 (halbautomatisches Repetiergewehr Kat B, Langwaffe Marke VOERE, Nr 305786, Kaliber 22 LR, mit Zielfernrohr TASCO 4x32) besessen, obwohl er nicht im Besitze eines Waffenpasses gewesen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht ordnungsgemäße bzw sorgfältige Verwahrung einer Waffe (hier mit 13 Stück Patronen) bewirkt zwar nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG den Verlust der Verlässlichkeit und ermöglicht die Entziehung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses, bildet jedoch keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz. So regelt § 8 Abs 1 Z 2 WaffG lediglich die Voraussetzungen der Verlässlichkeit von Personen, die mit Waffen umgehen oder diese verwahren. Da es sich im konkreten Fall um eine geneh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschlagnahme einer Schusswaffe mit gezogenem Lauf ist zur Sicherung des Verfalls nach § 52 WaffG geboten, wenn der Erwerb der Waffe entgegen § 30 Abs 1 WaffG nicht einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden gemeldet wurde, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, da die Schusswaffe angeblich über einen Arbeitskollegen des Berufungswerbers auf einem Jahrmarkt erworben wurde. Andernfalls könnte der Verfall der Waffe durch Verschleierun... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 4.12.2001 wurde eine im Eigentum des Berufungswerbers stehende Schusswaffe, nämlich ein Karabiner K 98 mit gezogenem Lauf, zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß § 39 VStG in Beschlag genommen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungswerber im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 WaffenG, nämlich es unterlassen zu haben, den Erwerb einer Schusswaffe binnen vier Wochen einem im Bundesge... mehr lesen...