Norm
WaffG 1967 §5Rechtssatz
§ 36 Abs 1 lit a WaffG kann nach der allgemeinen Regel des § 238 StG auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden. Die Grenzen der gesetzlichen Merkmale "Besitzen" und "Führen" in den §§ 5 und 8 WaffG sind nicht enger, als diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081979Dokumentnummer
JJR_19710209_OGH0002_0090OS00139_7000000_001