Norm
WaffG 1967 §5Rechtssatz
Ebenso wie nach §§ 14 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 2 WaffG 1938 ist auch nach §§ 5, 36 WaffG 1967 das Beisichtragen einer schußbereiten Feuerwaffe in der Absicht, davon gegebenenfalls Gebrauch zu machen, als Führen anzusehen. Ständiges Beisichtragen ist jedoch nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0081978Dokumentnummer
JJR_19690418_OGH0002_0120OS00051_6900000_001