Norm
WaffG §5Rechtssatz
Das Führen einer Schußwaffe setzt (weiterhin) voraus, daß der Täter sie im schußbereiten Zustand oder unter Umständen, unter denen sie doch leicht schußbereit gemacht werden kann, bei sich trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081973Dokumentnummer
JJR_19820513_OGH0002_0120OS00048_8200000_001