Der Einsatz von Pfefferspray durch einen Sicherheitswachebeamten ist nach den Bestimmungen der §§ 2 und 4 (bzw 6) WaffengebrauchsG zulässig, wenn Personen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig gemacht werden sollen und andere Mittel, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, sich als wirkungslos erwiesen haben. Somit ist der Einsatz von Pfefferspray gegen eine Person, die den Beamten nach Androhung der Festnahme mit fortgesetzten Faustschlägen gegen Kopf und Körper attackiert, auch dann gerechtfertigt, wenn dieser Einsatz wegen der bereits erlittenen Verletzungen des Beamten sein Ziel nicht mehr erreicht:
soll er doch auch in diesem Fall dazu dienen, die Gewaltanwendungen gegen das bereits schwer verletztes Exekutivorgan zu stoppen.