Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. September 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz (BGBl. Nr. 443/1986) den am 18. Jänner 1993 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß Nr. 094414. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/17 90/01/0112 2 Stammrechtssatz Anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gem § 20 WaffG ist keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Bf anzustellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. April 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 21 Waffengesetz schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Inhaber eines Waffenpasses vom 9. Februar 1985 bis 4. Jänner 1990 unterlassen habe, die Änderung seines Wohnsitzes (von Wien 19, A-Gasse n1 auf Wien 19, Z-Gasse n2) der Behörde schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid richte... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §45 Abs1;VStG §5 Abs1;WaffG 1986 §20;WaffG 1986 §21;
Rechtssatz: Im Rahmen einer Überprüfung nach § 20 WaffG muß der Behörde, bei der Schriftstücke einlangen, welche jeweils nur eine Anschrift des Inhabers der Waffenbesitzkarte enthalten (ohne daß dadurch zum Ausdruck kommt, daß es sich um eine neue Anschrift handelt), die Änderung des W... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), sein am 23. Jänner 1987 ausgestellter Waffenpaß entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 27. September und 29. September 1989 seinen Revolver in einer unversperrten Gartenhütte in Linz, nächst dem Stellwerk der ÖBB, hinter einem F... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20;
Rechtssatz: Anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gem § 20 WaffG ist keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Bf anzustellen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990010112.X02 Im RIS seit 25.04.2001 Z... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20;WaffG 1986 §6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Entziehung eines Waffenpasses wegen Neigung zu tätlichen Aggressionen und unbefugten Führens (der Waffenpass war auf eine Bewachungstätigkeit eingeschränkt). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988010200.X01 Im RIS seit 31.08.2006 mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §20;WaffG 1967 §6;
Rechtssatz: Bei einem Inhaber eines Waffenpasses, der beim Begehen gerichtlich geahndeter Straftaten (hier: Unzucht mit Minderjährigen) NICHT mit Waffengewalt vorgegangen ist, kann dennoch auf Grund des sich in den über einen längeren Zeitraum verübten Straftaten manifestierenden schweren Charaktermangels und auf Grund bestimmter allenfa... mehr lesen...