RS Vwgh 1991/12/18 91/01/0106

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §20;
WaffG 1986 §21;

Rechtssatz

Im Rahmen einer Überprüfung nach § 20 WaffG muß der Behörde, bei der Schriftstücke einlangen, welche jeweils nur eine Anschrift des Inhabers der Waffenbesitzkarte enthalten (ohne daß dadurch zum Ausdruck kommt, daß es sich um eine neue Anschrift handelt), die Änderung des Wohnsitzes nicht bewußt werden. Aber selbst dann, wenn ihr das Vorhandensein zweier verschiedener Anschriften des Bf aufgefallen wäre, hätte es zumindest einer Nachfrage beim Beschwerdeführer über allfällige Änderungen des Wohnsitzes bedurft. Das Untätigbleiben der Behörde führt nicht zu einer Beendigung des strafbaren Verhaltens nach § 21 WaffG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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