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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §20;Rechtssatz
Bei einem Inhaber eines Waffenpasses, der beim Begehen gerichtlich geahndeter Straftaten (hier: Unzucht mit Minderjährigen) NICHT mit Waffengewalt vorgegangen ist, kann dennoch auf Grund des sich in den über einen längeren Zeitraum verübten Straftaten manifestierenden schweren Charaktermangels und auf Grund bestimmter allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführter Situationen eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden. Dies umso mehr, wenn er sich bei seinem strafbaren Tun auch unter Einfluss von Medikamenten befunden hat und im strafgerichtlichen Verfahren neurotische Persönlichkeitszüge und ein auf langjährigen Medikamentenmissbrauch zurückzuführendes leichtgradiges Psychosyndrom nachgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010061.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018