RS Vwgh 1987/9/9 87/01/0061

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Veröffentlicht am 09.09.1987
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20;
WaffG 1967 §6;

Rechtssatz

Bei einem Inhaber eines Waffenpasses, der beim Begehen gerichtlich geahndeter Straftaten (hier: Unzucht mit Minderjährigen) NICHT mit Waffengewalt vorgegangen ist, kann dennoch auf Grund des sich in den über einen längeren Zeitraum verübten Straftaten manifestierenden schweren Charaktermangels und auf Grund bestimmter allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführter Situationen eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden. Dies umso mehr, wenn er sich bei seinem strafbaren Tun auch unter Einfluss von Medikamenten befunden hat und im strafgerichtlichen Verfahren neurotische Persönlichkeitszüge und ein auf langjährigen Medikamentenmissbrauch zurückzuführendes leichtgradiges Psychosyndrom nachgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010061.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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