TE Vwgh Erkenntnis 1991/12/18 91/01/0106

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §45 Abs1;
MeldeG 1972;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §20;
WaffG 1986 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. April 1991, Zl. SD 650/90, betreffend Übertretung des Waffengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. April 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 21 Waffengesetz schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Inhaber eines Waffenpasses vom 9. Februar 1985 bis 4. Jänner 1990 unterlassen habe, die Änderung seines Wohnsitzes (von Wien 19, A-Gasse n1 auf Wien 19, Z-Gasse n2) der Behörde schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 21 Waffengesetz (1967, nunmehr 1986) hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer stellt zwar nicht in Abrede, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein, macht aber im Zusammenhang mit seinem Einwand, es sei Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten, geltend, daß "die strafbare Tat 4 Wochen nach Änderung eines Wohnsitzes abgeschlossen ist, wenn innerhalb dieser 4 Wochen keine Meldung erfolgt", dieser Zeitpunkt der 8. Februar 1985 gewesen sei und demnach die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG am 8. August 1985 geendet habe.

Dem Beschwerdeführer ist - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - entgegenzuhalten, daß es sich bei seinem strafbaren Verhalten um die Begehung eines Unterlassungsdeliktes handelt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, weshalb die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem dieses strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. u.a. das die Unterlassung einer Anmeldung nach dem Meldegesetz betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1987, Zl. 87/01/0007). Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer lediglich die Aufrechterhaltung dieses Zustandes (in der Zeit vom 9. Februar 1985 bis 4. Jänner 1990) zur Last gelegt, wobei der Vollständigkeit halber bemerkt sei, daß eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers darin nicht gelegen ist, daß ihm nicht auch die Herbeiführung dieses Zustandes angelastet worden ist.

Davon, daß bei einem derartigen Delikt der rechtswidrige Zustand aufgehört hat, kann gewöhnlich erst dann die Rede sein, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1989, Zl. 88/05/0245). Damit, daß er nachträglich eine solche Meldung erstattet habe, hat sich der Beschwerdeführer nie verantwortet und ist im übrigen auch nicht aktenkundig. Allerdings ist der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch den Verpflichteten gleichzusetzen, wenn im Einzelfall die betreffende Verpflichtung aus einem anderen Grund als dem der Erfüllung erlischt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1983, Zl. 83/17/0044).

Einen solchen maßgeblichen Umstand hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsstrafverfahren darin erblickt, daß die Bundespolizeidirektion Wien, der gegenüber die gegenständliche Mitteilung zu machen gewesen wäre, spätestens im Oktober 1985 von seiner neuen Anschrift "im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Waffengesetz" Kenntnis erlangt habe. Dabei hat er sowohl auf eine in einem Verfahren über die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorgelegte Bestätigung des Heeressportvereines Wr. Neustadt vom 19. August 1985 als auch auf ein (von ihm zugleich mit einem eigenen Schreiben übermitteltes) Schreiben seiner geschiedenen Gattin vom 16. Oktober 1985 mit der Mitteilung über den Verkauf einer bestimmten Faustfeuerwaffe an den Beschwerdeführer hingewiesen. Die belangte Behörde ist demgegenüber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erst am 4. Jänner 1990 aufgehört hat, als sie im Zuge der gemäß § 20 Waffengesetz vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung "tatsächlich die Wohnsitzänderung festgestellt hat", und sie auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Weise noch nicht "tatsächlich und verläßlich Kenntnis von der Wohnsitzänderung erhalten hat". Dieser Auffassung der belangten Behörde ist beizupflichten, war doch in den beiden genannten, im Jahre 1985 übermittelten Schriftstücken jeweils nur eine Anschrift des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Namensnennung angegeben worden, ohne daß dadurch zum Ausdruck kam, daß es sich um eine gegenüber früher geänderte, neue Anschrift handelt. Der Behörde, bei der diese Schriftstücke eingelangt sind, mußte in der jeweils gegebenen Situation, in der es gar nicht darauf ankam, eine Änderung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht bewußt werden. Aber selbst dann, wenn ihr das Vorhandensein zweier verschiedener Anschriften des Beschwerdeführers aufgefallen wäre, hätte es zumindest einer Nachfrage beim Beschwerdeführer über eine allfällige Änderung seines Wohnsitzes (worunter entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1984, Slg. Nr. 11546/A, sowohl dessen Verlegung als auch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes zu verstehen ist) bedurft und hätte der Umstand, daß sie diesbezüglich untätig geblieben ist, nicht zu einer Beendigung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geführt.

Es trifft zwar zu, daß die nach § 21 Waffengesetz zu erstattende Anzeige den Hinweis darauf enthalten muß, daß sie sich auf die Bestimmungen des Waffengesetzes bezieht (weshalb eine Anmeldung nach dem Meldegesetz hiefür nicht genügt; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1980, Zl. 3542/80, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daraus ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil aus einer derartigen Mitteilung (oder aus einem ihr im gegebenen Zusammenhang gleichzuhaltenden Schriftstück) für die Behörde unmißverständlich hervorgehen muß, daß und inwiefern eine Änderung des Wohnsitzes vorgenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß die am 27. September 1985 ausgestellte Waffenbesitzkarte "ohnehin" bereits die neue Anschrift aufgewiesen habe, so ist ihm zu entgegnen, daß das Ersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Döbling um Aushändigung der Waffenbesitzkarte an den Beschwerdeführer seine ursprüngliche Adresse enthielt, die Urkunde von ihm eigenhändig am Kommissariat übernommen wurde und in einer Waffenbesitzkarte (nach dem Muster der Anlage 2 zum Waffengesetz) keine Angabe der Wohnadresse vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht damit rechnen, daß der Behörde die Änderung seines Wohnsitzes auf die geschilderte Weise zur Kenntnis gelangt. Das bedeutet aber, daß es allein der Beschwerdeführer zu verantworten hat, daß die Behörde von seinem Wohnsitzwechsel effektiv erst zu Beginn des Jahres 1990 erfahren hat, woraus sich ergibt, daß seiner Bestrafung nicht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegenstand und er auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer meint schließlich noch, daß es sich bei ihm "um eine keinesfalls unbekannte Person handelt" und der Behörde aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt "bekannt ist und war, wo ich erreichbar bin" (die aktenkundigen Eingaben des Beschwerdeführers enthielten auch durchgehend seine Kanzleianschrift), wodurch er aber seiner Verpflichtung nach § 21 Waffengesetz nicht enthoben war. Richtig ist, daß diese Verpflichtung den Zweck verfolgt, die Vornahme der im § 20 Waffengesetz vorgeschriebenen Verläßlichkeitsprüfung zu ermöglichen (siehe 99 BlgNR XI. GP). Es war aber nicht Sache der Behörde, beim Beschwerdeführer Erkundigungen über seinen tatsächlichen Wohnsitz einzuholen, sondern es traf ihn die Verpflichtung nach § 21 Waffengesetz, damit sie in die Lage versetzt wird, ungehindert ein Verfahren nach § 20 leg. cit. durchzuführen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010106.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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