Entscheidungsgründe: K***** M***** war zunächst als Vermögensberater tätig. Ab dem Jahr 2000 oder 2001 war er auch an einem EDV-Unternehmen beteiligt; im Jahr 2006 gründete er zudem ein Software-Unternehmen. Etwa 1996 wechselte er von seiner bisherigen Bank zur Rechtsvorgängerin der Beklagten, wo er ein Privatkonto und sein Geschäftskonto als Vermögensberater unterhielt. In den Jahren 2001 bis 2006 verschuldete sich der Vermögensberater zunehmend, weshalb er Kundengelder nicht mehr... mehr lesen...
Begründung: Über Wunsch des Erblassers folgte ihm Notar Dr. Hans Peter Zobl am 19. 12. 2005 das bei ihm hinterlegte Sparbuch mit einem Einlagestand von 100.000 EUR aus. Im Dezember 2005 vor Weihnachten übergab der Erblasser dem Beklagten dieses Sparbuch. Der Beklagte verwahrte das Sparbuch zunächst bei sich. Am 7. 9. 2006 übergab er das Sparbuch Notar Dr. Hans Peter Zobl zur Verwahrung mit dem Auftrag, dieses an ihn selbst nach dem Ableben des Erblassers gegen Vorlage einer Sterbe... mehr lesen...
Begründung: Das auf die Herausgabe eines Sparbuchs mit einer Einlage von 30.999 EUR gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung traf das Erstgericht die vom Berufungsgericht übernommenen Negativfeststellungen. Weder die Übergabe des Sparbuchs an die Klägerin noch eine Schenkungserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren feststellbar (Ersturteil S 12). Rechtliche Beurteilung Die außero... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Produktion von geschweißten Stahlrohren ist. Zu ihren Gunsten stellte die beklagte österreichische Bank am 23. Februar 2004 und am 15. März 2004 Anzahlungsgarantien auf Grund zweier Lieferverträge aus. Die beklagte Partei wurde dabei jeweils nicht direkt im Auftrag der Vertragspartnerin der klagenden Partei tätig, sondern als Zweitbank im Auftrag ihrer (erst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaABGB §1311 IIcBWG §40
Rechtssatz: Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war eine gute Bekannte und nächste Bezugsperson des am 19. 11. 2005 verstorbenen Walter A*****. Sie half diesem im Haushalt und betreute und pflegte ihn. Außer der Klägerin hatte Walter A***** niemand ihm Nahestehenden. Im Spätfrühjahr 2002 übergab Walter A***** der Klägerin zwei Sparbücher mit Einlageständen von EUR 35.000,-- und EUR 25.000,-- und teilte ihr gleichzeitig das Losungswort mit. Er erklärte der Klägerin, dass er ihr diese Sparbücher ... mehr lesen...
Norm: ABGB §427ABGB §943BWG §31BWG §32BWG §40
Rechtssatz: Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung eines Sparbuches wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle. Entscheidungstexte 8 Ob 22/07d Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 22/07d Beisatz: Ungeachtet der Identifizierungsvorschriften des BWG wird daher ein mit Losungswort v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Manfred P***** erwarb im Jahr 1989 in der Filiale der beklagten Partei in W***** E*****-Aktien, die er in einem anonymen Wertpapierdepot verwahren ließ, wobei ein Losungswort vereinbart wurde. Zum Wertpapierdepot-Konto wurde auch ein Girokonto (als Verrechnungskonto) eröffnet. P*****, der dem damaligen Filialleiter persönlich bekannt war, wurde ein "Wertpapierkassabon" ausgefolgt, dem ua folgende Bedingungen zu entnehmen sind: 1. Dieser Bon dient nur zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Johann K***** war zwischen Dezember 1991 und April 1994 bei der ***** A***** AG in Kufstein beschäftigt, die ihrerseits von der Beklagten bevollmächtigt war, Anträge auf Eröffnung von Wertpapierdepots samt Verrechnungskonten für die Beklagte sowie hierauf abzielende Kundenaufträge entgegenzunehmen. Verfügungen aufgrund solcher Aufträge erfolgten durch die Beklagte selbst. Am 14.9.1992 eröffnete die Beklagte durch ihre angeführte Geschäftspartnerin für Joha... mehr lesen...
Norm: BWG §1BWG §40DepG §12
Rechtssatz: Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des § 12 DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoin... mehr lesen...