Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122479Im RIS seit
11.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022